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Satzung

Schwimmverein Mannheim e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der 1901 in Mannheim gegründete Schwimmverein Mannheim e.V. hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

 

§ 2 Vereinsfarben

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Die Vereinsfarben sind : Blau - Weiß - Rot

 

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Sport allgemein und den Schwimmsport insbesondere im Jugendbereich zu fördern, zu pflegen und zu verbreiten. +++

 

Diesem Zweck dienen die dem Verein zur Verfügung gestellten Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte.

 

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der politischen, rassistischen und konfessionellen Neutralität.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

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Der Verein umfaßt :

1. Mitglieder über 18 Jahren

2. Jugendmitglieder

3. Ehrenmitglieder

 

Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Mitglied kann jede unbescholtene Person sein und werden, sofern sie sich dem Verein und seiner Zielsetzung verbunden fühlt.

 

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein und den Schwimmsport erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit, sind jedoch in ihren Rechten den übrigen Mitgliedern gleichgestellt.

 

§ 5 Aufnahme

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Die Aufnahme in den Verein setzt eine schriftliche Anmeldung voraus, die bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigtem unterschrieben sein muß.

 

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung geht dem Antragsteller schriftlich zu .

 

1. Bei Aufnahme durch Übersendung der Satzung und Mitgliedskarte.

2. Bei Ablehnung durch einfachen Brief ohne Angabe von Gründen.

 

Die Mitgliedschaft wird ab dem Tag der Antragstellung wirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vereinssatzung Widerspruch beim Vorstand einlegt.

 § 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

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Für die Aufnahme als Mitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

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1. Durch Kündigung :

Die Kündigung kann erst nach zweijähriger Mitgliedschaft zum 31. 12. eines Jahres erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. 09. beim geschäftsführenden Vorstand gemeldet sein.

 

2. Durch Tod :

Beim Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.

 

3. Durch Ausschluß :

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen wenn einer der folgenden Gründe vorliegt :

a) Beitragsrückstand von 6 Monaten

b) Grobe oder wiederholte Vergehen gegen die Vereinssatzung

c) Unsportliches, unehrenhaftes oder unkameradschaftliches Verhalten.

D) Unehrenhaftigkeit oder sonstige das Ansehen des Vereines schädigende oder beeinträchtigende Handlungen.

 

der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß geht dem Mitglied schriftlich zu. Das Mitglied hat die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat nach Anhörung aller Beteiligten innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

 

Mit dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche an den Verein und an das Vereinsvermögen.

 

§ 8 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu befolgen.

 

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§ 9 Organe des Vereins

1. Vorstand

2. Fachausschüsse

3. Ehrenrat

4. Beirat

5. Mitgliederversammlung

 

Die Aufgabe des Vorstandes, der Fachausschüsse und seiner einzelnen Mitglieder regelt die Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

 

Der Vorstand, der Ehrenrat und der Beirat werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 

Die Ausschußmitglieder werden von den zuständigen Fachwarten berufen.

 

§ 10 Der Vorstand

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Der Vorstand arbeitet

 

1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

Vorsitzende/r

stellvertretende/r Vorsitzende/r

Finanzvorstand Bereich Bilanzen und Steuern

Verwaltungsvorstand

 

2. als Gesamtvorstand, bestehend aus

geschäftsführendem Vorstand

Finanzvorstand Bereich Buchhaltung

Finanzvorstand Bereich Mitgliederverwaltung

stellvertretender Verwaltungsvorstand

Fachwart/in für Jugendarbeit

Fachwart/in für Schwimmen

Fachwart/in für Wasserball

Fachwart/in für Kunstschwimmen

Fachwart/in für Breitensport

Fachwart/in für Seniorensport

Fachwart/in für Triathlon

Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit

Badverwalter/in

Vergnügungswart/in

Archivar/in

 

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

 

Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden/m oder des/der Stellvertreters/in einberufen.

 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Der/Die Vorsitzende hat das Recht und die Pflicht, mit sofortiger Wirkung in dringenden Fällen anordnend einzugreifen, wenn es gilt, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren. Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Vorstand Bericht zu erstatten.

 

Im Falle des Ausscheiden des/der Vorsitzenden ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zwecks Vornahme einer Ersatzwahl einzuberufen.

Scheidet im Verlauf eines Geschäftsjahres ein anderes Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst über eine Ergänzung entscheiden.

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§ 11 Ausschüsse

Die Fachausschüsse sind an die satzungsmäßig gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Es werden folgende Ausschüsse von den zuständigen Fachwarten gebildet:

 

1. Jugendausschuß

2. Technischer Ausschuß

3. Schwimmausschuß

4. Wasserballausschuß

5. Kunstschwimmausschuß

6. Freizeit - und Breitensportausschuß

7. Triathlonausschuß

8. Badverwaltungsausschuß +++

 

Die Fachwarte für Jugend, Schwimmen, Wasserball, Kunstschwimmen, Triathlon, Freizeit - und Breitensport bilden den technischen Ausschuß.

 

Der Jugendausschuß wird gemäß der Jugendordnung von der Jugendvollversammlung gewählt.

Die Ausschüsse 2 - 8 bestehen aus dem/der zuständigen Fachwart/in ++ und mindestens zwei von ihm berufenen Mitgliedern.

 

§ 12 Der Ehrenrat

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Die Mitgliederversammlung wählt einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Ehrenrat.

Seine Tätigkeit umfaßt die Klärung aller das Ansehen und die Ehre des Vereines betreffenden Angelegenheiten.

Der Ehrenrat tritt nur auf Anruf in Tätigkeit und wirkt als Berufungsinstanz.

Seine Entscheidungen sind endgültig. Der Vorstand kann dem Ehrenrat weitere Aufgaben übertragen.

Ein Mitglied des Ehrenrates darf nicht Vorstands- oder Fachausschußmitglied sein.

 

§ 13 Der Beirat

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Der Beirat des Vereins besteht aus zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern. Aufgabe des Beirates ist die Prüfung des durch den Finanzvorstand des Schwimmverein Mannheim erstellten Jahresabschlusses auf Ordnungsmäßigkeit.

Darüber hinaus überwacht und berät der Beirat den Vorstand bezüglich einer kostenbewußten und wirtschaftlichen Handlungsweise. Der Beirat berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Abschlußprüfung und seiner im abgelaufenen Wirtschaftsjahr ausgeübten Tätigkeit.

Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts eines Beiratsmitgliedes ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wählt für das ausgeschiedene Beiratsmitglied einen/eine Nachfolger/in.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt.

 

Einberufung :

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 BGB durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

 

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen oder dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, sobald mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe es Zweckes und der Gründe dies beantragen.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

 

Stimmrecht:

 

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

Als Vorstandsmitglied oder Ehrenratsmitglied sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw.,. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder ein Einleitung eines Rechtsstreites mit ihm oder en Verein betrifft.

 

Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

 

Bei Wahlen entscheidet nach einer unentschiedenen Stichwahl die Los.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Anträge:

 

Anträge können gestellt werden

 

1. von den Mitgliedern

2. vom Vorstand

3. von den Ausschüssen

 

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

 

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresberichte

1. des/der Vorsitzenden oder seines/r Stellvertreters/in

2. des Finanzvorstandes

3. der Fachwarte

4. des Beirates

 

Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes. Sie nimmt Neuwahlen und notwendig werdende Ergänzungswahlen zum Vorstand ,Ehrenrat und Beirat vor.

 

Die Funktion der Kassenprüfer übernimmt der Beirat.

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung findet die Wahl von zwei Kassenprüfern statt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Kassenprüfer sind nur wählbar, wenn sie das 25. Lebensjahr erreicht haben.

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§ 15 Protokoll

 

Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ist vom Verwaltungsvorstand oder vom stellvertretenden Verwaltungsvorstand ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Berufung der Versammlung, den Inhalt der Tagesordnung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder unter namentlicher Aufführung sowie den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse einschließlich dem Stimmenverhältnis zu enthalten hat.

 

Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und vom Verwaltungsvorstand zu unterzeichnen.

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§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des "Schwimmverein Mannheim e.V." der die Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder versammelt sind. Wird diese Beteiligung nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, welche mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt.

Im Falle der Auflösung des Vereins wählt die Versammlung gleichzeitig einen Ausschuß von fünf Mitgliedern, der die Liquidation durchführt. Die Schlußrechnung der Liquidation ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

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§ 17 Vermögen

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vermögen.

Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Finanzamtes Mannheim der

"Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Bezirk Mannheim"

zugeführt.

Einlagen der Mitglieder, die als Darlehen etc. dem Verein zur Verfügung gestellt werden sind, werden in der Höhe dieser Einlagen zurückgezahlt. Die Bestimmungen über das Vereinsvermögen gelten auch für den Fall, daß der Verein durch Entziehung der Rechtsfähigkeit oder anderer obrigkeitlicher Anordnung aufgelöst werden soll.

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§ 18 Schlußbestimmung

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein ist Mannheim.

Die §§ 21 - 79 BGB finden Anwendung auf die Regelungen der Vereinsangelegenheiten, wenn diese Satzung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.

Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluß mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

Mannheim, April 1994

 

1. Vorsitzende 2. Vorsitzender

Edda Geisler Manfred Parszyk

 

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Jugendordnung des Schwimmverein Mannheim e. V.

§ 1

 

Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmverein Mannheim e.V. (SVM). Durch sie werden Belange der Schwimmjugend im SVM geregelt.

 

§ 2

 

Mitglieder der Schwimmjugend im SVM sind alle Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren sowie alle im Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitglieder.

 

§ 3

 

Die SVM-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung ihr zufließenden Mittel.

 

§ 4

 

Aufgaben der Jugend sind:

 

a) Pflege und Förderung de Sports als ein Teil der Jugendarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand

 

b) Erziehung zur Kritikfähigkeit gegenüber allen Problemen der Gesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

 

 

c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

d) Zusammenarbeit mit Eltern, Vereinen, Schulen und Behörden

e) Pflege internationaler Verständigung

f) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.

g) Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung

§ 5

Die Organe der SVM-Jugend sind:

a) die Jugendvollversammlung (JVV)

b) der Jugendausschuß (JA)

§ 6

Die JVV ist das oberste Organ der SVM-Jugend. Sie besteht aus dem JA sowie allen Kindern und Jugendlichen des Vereins.

§ 7

Aktives Stimmrecht haben:

a) die Mitglieder des JA

b) alle Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr

Wählbar sind Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

§ 8

Aufgaben der JVV sind:

a) Entgegennahme der Berichte des JA

b) Entgegennahme des Berichtes über die Jahresabrechnung, des Berichtes der Kassenprüfer und Verabschiedung des Haushaltsplans der Schwimmjugend.

c) Entlastung des JA

d) Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten

e) Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit im SVM

f) Wahl des/der Jugendwartes/in im Wahljahr der SVM-Mitgliederversammlung (alle zwei Jahre)

g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

§ 9

Die JVV findet jährlich statt. Über Termin und Ort der JVV entscheidet der JA, soweit die JVV keine Regelung getroffen hat. Der/Die Jugendwart/in hat die JVV mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Sie hat so rechtzeitig stattzufinden, daß noch Anträge an die JVV gestellt werden können.

§ 10

Auf Antrag eines Drittels der jugendlichen Mitglieder oder auf Beschluß des JA, der mit Mehrheit gefaßt werden muß, ist durch den/die Jugendwart/in eine außerordentliche JVV einzuberufen. Sie findet frühestens drei Wochen, spätestens acht Wochen nach der Einberufung statt. In diesem Fall findet § 9 Satz 4 keine Anwendung.

§ 11

Anträge zur JVV können von den jugendlichen Mitgliedern und dem JA gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der JVV schriftlich dem/der Jugendwart/in vorliegen.

§ 12

Jede ordnungsgemäß einberufene JVV ist beschlußfähig.

§ 13

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.

§ 14

Der JA besteht aus dem/der Jugendwart/in und aus bis zu sechs von dem/der Jugendwart/in berufenen Mitgliedern.

Der JA kann weitere Personen ohne Stimmrecht kooptieren, die die Interessen der Schwimmjugend in anderen Sportgremien vertreten.

§ 15

Der JA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Vereins und dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der JVV.

§ 16

Den Vorsitz im JA führt der/die Jugendwart/in; er/sie vertritt die SVM-Jugend nach innen und außen.

§ 17

Die Sitzung den JA finden nach Bedarf statt.

Der JA ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.

§ 18

Änderungen der Jugendordnung können von der SVM-Mitgliederversammlung nur nach Anhörung der JVV beschlossen werden.

 

Mannheim, im März 1990

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