Diesem Zweck dienen die dem Verein zur Verfügung gestellten
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der politischen,
rassistischen und konfessionellen Neutralität.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Der Verein umfaßt :
1. Mitglieder über 18 Jahren
2. Jugendmitglieder
3. Ehrenmitglieder
Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Mitglied kann jede
unbescholtene Person sein und werden, sofern sie sich dem Verein und seiner Zielsetzung
verbunden fühlt.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um
den Verein und den Schwimmsport erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit, sind jedoch in
ihren Rechten den übrigen Mitgliedern gleichgestellt.
§ 5 Aufnahme
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Die Aufnahme in den Verein setzt eine schriftliche Anmeldung voraus,
die bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigtem unterschrieben sein muß.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Die Entscheidung geht dem Antragsteller schriftlich zu .
1. Bei Aufnahme durch Übersendung der Satzung und Mitgliedskarte.
2. Bei Ablehnung durch einfachen Brief ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft wird ab dem Tag der Antragstellung wirksam, sofern
der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vereinssatzung Widerspruch
beim Vorstand einlegt.
§ 6
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Für die Aufnahme als Mitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
1. Durch Kündigung :
Die Kündigung kann erst nach zweijähriger Mitgliedschaft zum 31. 12.
eines Jahres erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. 09. beim geschäftsführenden
Vorstand gemeldet sein.
2. Durch Tod :
Beim Tod eines Mitglieds erlischt die Mitgliedschaft.
3. Durch Ausschluß :
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen wenn einer der folgenden
Gründe vorliegt :
a) Beitragsrückstand von 6 Monaten
b) Grobe oder wiederholte Vergehen gegen die Vereinssatzung
c) Unsportliches, unehrenhaftes oder unkameradschaftliches Verhalten.
D) Unehrenhaftigkeit oder sonstige das Ansehen des Vereines
schädigende oder beeinträchtigende Handlungen.
der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß geht dem Mitglied
schriftlich zu. Das Mitglied hat die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
des Beschlusses Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu
begründen. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat nach Anhörung aller
Beteiligten innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs. Die Entscheidung des
Ehrenrates ist endgültig. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Mit dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche an den Verein und an das
Vereinsvermögen.
§ 8 Pflichten und
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu befolgen.
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
§ 9 Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Fachausschüsse
3. Ehrenrat
4. Beirat
5. Mitgliederversammlung
Die Aufgabe des Vorstandes, der Fachausschüsse und seiner einzelnen
Mitglieder regelt die Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
Der Vorstand, der Ehrenrat und der Beirat werden in der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Die Ausschußmitglieder werden von den zuständigen Fachwarten berufen.
§ 10 Der Vorstand
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Der Vorstand arbeitet
1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
Vorsitzende/r
stellvertretende/r Vorsitzende/r
Finanzvorstand Bereich Bilanzen und Steuern
Verwaltungsvorstand
2. als Gesamtvorstand, bestehend aus
geschäftsführendem Vorstand
Finanzvorstand Bereich Buchhaltung
Finanzvorstand Bereich Mitgliederverwaltung
stellvertretender Verwaltungsvorstand
Fachwart/in für Jugendarbeit
Fachwart/in für Schwimmen
Fachwart/in für Wasserball
Fachwart/in für Kunstschwimmen
Fachwart/in für Breitensport
Fachwart/in für Seniorensport
Fachwart/in für Triathlon
Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit
Badverwalter/in
Vergnügungswart/in
Archivar/in
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den/die 1. Vorsitzende/n
und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das
Vereinsvermögen.
Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden/m oder des/der
Stellvertreters/in einberufen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der/Die Vorsitzende hat das Recht und die Pflicht, mit sofortiger
Wirkung in dringenden Fällen anordnend einzugreifen, wenn es gilt, das Ansehen und die
Interessen des Vereins zu wahren. Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Vorstand
Bericht zu erstatten.
Im Falle des Ausscheiden des/der Vorsitzenden ist unverzüglich eine
Mitgliederversammlung zwecks Vornahme einer Ersatzwahl einzuberufen.
Scheidet im Verlauf eines Geschäftsjahres ein anderes Vorstandsmitglied
aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst
über eine Ergänzung entscheiden.
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
§ 11 Ausschüsse
Die Fachausschüsse sind an die satzungsmäßig gefaßten Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden.
Es werden folgende Ausschüsse von den zuständigen Fachwarten gebildet:
1. Jugendausschuß
2. Technischer Ausschuß
3. Schwimmausschuß
4. Wasserballausschuß
5. Kunstschwimmausschuß
6. Freizeit - und Breitensportausschuß
7. Triathlonausschuß
8. Badverwaltungsausschuß +++
Die Fachwarte für Jugend, Schwimmen, Wasserball, Kunstschwimmen,
Triathlon, Freizeit - und Breitensport bilden den technischen Ausschuß.
Der Jugendausschuß wird gemäß der Jugendordnung von der
Jugendvollversammlung gewählt.
Die Ausschüsse 2 - 8 bestehen aus dem/der zuständigen Fachwart/in ++
und mindestens zwei von ihm berufenen Mitgliedern.
§ 12 Der Ehrenrat
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Die Mitgliederversammlung wählt einen aus 5 Mitgliedern bestehenden
Ehrenrat.
Seine Tätigkeit umfaßt die Klärung aller das Ansehen und die Ehre des
Vereines betreffenden Angelegenheiten.
Der Ehrenrat tritt nur auf Anruf in Tätigkeit und wirkt als
Berufungsinstanz.
Seine Entscheidungen sind endgültig. Der Vorstand kann dem Ehrenrat
weitere Aufgaben übertragen.
Ein Mitglied des Ehrenrates darf nicht Vorstands- oder
Fachausschußmitglied sein.
§ 13 Der Beirat
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Der Beirat des Vereins besteht aus zwei durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Vereinsmitgliedern. Aufgabe des Beirates ist die Prüfung des durch den
Finanzvorstand des Schwimmverein Mannheim erstellten Jahresabschlusses auf
Ordnungsmäßigkeit.
Darüber hinaus überwacht und berät der Beirat den Vorstand
bezüglich einer kostenbewußten und wirtschaftlichen Handlungsweise. Der Beirat berichtet
jährlich der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Abschlußprüfung und seiner
im abgelaufenen Wirtschaftsjahr ausgeübten Tätigkeit.
Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts eines Beiratsmitgliedes ist
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese wählt für
das ausgeschiedene Beiratsmitglied einen/eine Nachfolger/in.
§ 14 Mitgliederversammlung
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal
statt.
Einberufung :
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitglieder
gemäß § 37 Abs. 2 BGB durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Versammlung muß eine Frist von
mindestens zwei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten
Fällen oder dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand
ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen, sobald mindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe es Zweckes und der Gründe dies beantragen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig.
Stimmrecht:
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Als Vorstandsmitglied oder Ehrenratsmitglied sind Mitglieder ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Vorsitzenden bzw.,. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder ein Einleitung eines Rechtsstreites mit ihm
oder en Verein betrifft.
Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder dies beantragen.
Bei Wahlen entscheidet nach einer unentschiedenen Stichwahl die Los.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge:
Anträge können gestellt werden
1. von den Mitgliedern
2. vom Vorstand
3. von den Ausschüssen
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgeführt sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens acht Tage
vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen
wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresberichte
1. des/der Vorsitzenden oder seines/r Stellvertreters/in
2. des Finanzvorstandes
3. der Fachwarte
4. des Beirates
Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes. Sie nimmt Neuwahlen und
notwendig werdende Ergänzungswahlen zum Vorstand ,Ehrenrat und Beirat vor.
Die Funktion der Kassenprüfer übernimmt der Beirat.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung findet die Wahl von zwei
Kassenprüfern statt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Kassenprüfer
sind nur wählbar, wenn sie das 25. Lebensjahr erreicht haben.
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
§ 15 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes ist
vom Verwaltungsvorstand oder vom stellvertretenden Verwaltungsvorstand ein Protokoll zu
führen, welches Ort und Zeit der Berufung der Versammlung, den Inhalt der Tagesordnung,
die Anzahl der erschienenen Mitglieder unter namentlicher Aufführung sowie den Wortlaut
der gefaßten Beschlüsse einschließlich dem Stimmenverhältnis zu enthalten hat.
Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und vom Verwaltungsvorstand
zu unterzeichnen.
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des "Schwimmverein Mannheim e.V." der die Vereinigung mit
einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der
mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder versammelt sind. Wird diese Beteiligung
nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, welche
mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt.
Im Falle der Auflösung des Vereins wählt die Versammlung gleichzeitig einen Ausschuß
von fünf Mitgliedern, der die Liquidation durchführt. Die Schlußrechnung der
Liquidation ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
§ 17 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vermögen.
Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller
Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Finanzamtes Mannheim der
"Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Bezirk Mannheim"
zugeführt.
Einlagen der Mitglieder, die als Darlehen etc. dem Verein zur Verfügung gestellt
werden sind, werden in der Höhe dieser Einlagen zurückgezahlt. Die Bestimmungen über
das Vereinsvermögen gelten auch für den Fall, daß der Verein durch Entziehung der
Rechtsfähigkeit oder anderer obrigkeitlicher Anordnung aufgelöst werden soll.
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
§ 18 Schlußbestimmung
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem
Verein ist Mannheim.
Die §§ 21 - 79 BGB finden Anwendung auf die Regelungen der Vereinsangelegenheiten,
wenn diese Satzung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält.
Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluß mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Mannheim, April 1994
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender
Edda Geisler Manfred Parszyk
zurück
zur Navigation am Anfang dieser Seite
Jugendordnung
des Schwimmverein Mannheim e. V.
§ 1
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmverein Mannheim
e.V. (SVM). Durch sie werden Belange der Schwimmjugend im SVM geregelt.
§ 2
Mitglieder der Schwimmjugend im SVM sind alle Kinder und Jugendliche
bis zum Alter von 25 Jahren sowie alle im Jugendbereich gewählten oder berufenen
Mitglieder.
§ 3
Die SVM-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet
über die Verwendung ihr zufließenden Mittel.
§ 4
Aufgaben der Jugend sind:
a) Pflege und Förderung de Sports als ein Teil der Jugendarbeit in
Abstimmung mit dem Vorstand
b) Erziehung zur Kritikfähigkeit gegenüber allen Problemen der
Gesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaates.
c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
d) Zusammenarbeit mit Eltern, Vereinen, Schulen und Behörden
e) Pflege internationaler Verständigung
f) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
g) Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
§ 5
Die Organe der SVM-Jugend sind:
a) die Jugendvollversammlung (JVV)
b) der Jugendausschuß (JA)
§ 6
Die JVV ist das oberste Organ der SVM-Jugend. Sie besteht aus dem JA sowie allen
Kindern und Jugendlichen des Vereins.
§ 7
Aktives Stimmrecht haben:
a) die Mitglieder des JA
b) alle Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr
Wählbar sind Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 8
Aufgaben der JVV sind:
a) Entgegennahme der Berichte des JA
b) Entgegennahme des Berichtes über die Jahresabrechnung, des Berichtes der
Kassenprüfer und Verabschiedung des Haushaltsplans der Schwimmjugend.
c) Entlastung des JA
d) Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten
e) Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit im SVM
f) Wahl des/der Jugendwartes/in im Wahljahr der SVM-Mitgliederversammlung (alle zwei
Jahre)
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
§ 9
Die JVV findet jährlich statt. Über Termin und Ort der JVV entscheidet der JA, soweit
die JVV keine Regelung getroffen hat. Der/Die Jugendwart/in hat die JVV mindestens zwei
Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. Sie hat so rechtzeitig
stattzufinden, daß noch Anträge an die JVV gestellt werden können.
§ 10
Auf Antrag eines Drittels der jugendlichen Mitglieder oder auf Beschluß des JA, der
mit Mehrheit gefaßt werden muß, ist durch den/die Jugendwart/in eine außerordentliche
JVV einzuberufen. Sie findet frühestens drei Wochen, spätestens acht Wochen nach der
Einberufung statt. In diesem Fall findet § 9 Satz 4 keine Anwendung.
§ 11
Anträge zur JVV können von den jugendlichen Mitgliedern und dem JA gestellt werden.
Sie müssen eine Woche vor der JVV schriftlich dem/der Jugendwart/in vorliegen.
§ 12
Jede ordnungsgemäß einberufene JVV ist beschlußfähig.
§ 13
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
§ 14
Der JA besteht aus dem/der Jugendwart/in und aus bis zu sechs von dem/der Jugendwart/in
berufenen Mitgliedern.
Der JA kann weitere Personen ohne Stimmrecht kooptieren, die die Interessen der
Schwimmjugend in anderen Sportgremien vertreten.
§ 15
Der JA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Vereins und dieser
Jugendordnung sowie der Beschlüsse der JVV.
§ 16
Den Vorsitz im JA führt der/die Jugendwart/in; er/sie vertritt die SVM-Jugend nach
innen und außen.
§ 17
Die Sitzung den JA finden nach Bedarf statt.
Der JA ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
Bei Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
§ 18
Änderungen der Jugendordnung können von der SVM-Mitgliederversammlung nur nach
Anhörung der JVV beschlossen werden.
Mannheim, im März 1990